Messe Wels | 7.bis 9. Februar 2025

Messeplatz 1, 4600 Wels, Österreich | +43 7242 9392-0

AGB

Einkaufsbedingungen

der Messe Wels GmbH
kurz „Auftraggeber“ genannt

I. Auftragserteilung und Auftragsannahme

 

  1. Der Auftraggeber erteilt seine Aufträge grundsätzlich nur schriftlich. Mit Annahme des Auftrages akzeptiert der Auftragnehmer ohne Einschränkung die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Nebenabreden oder Zugeständnisse mit dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform.
  2. An den Auftraggeber gelegte Offerte sind, gleichgültig welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.
  3. Die vom Auftraggeber einmal übergebenen und akzeptierten Einkaufsbedingungen gelten auch für alle in der Folge erteilten Aufträge, und zwar auch dann, wenn bei der Auftragserteilung im Einzelfall nicht auf die Beachtung der Einkaufsbedingungen des Auftraggeber ausdrücklich Bezug genommen wurde.
  4. Auf allen Schriftstücken, die Bezug nehmen zu den Aufträgen des Auftraggebers, verpflichtet sich der Auftragnehmer die Bestell-Nummer und die Artikel-Nummer des Auftraggebers anzuführen.
  5. Sollte ein vom Auftraggeber erteilter Auftrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt desselben schriftlich abgelehnt werden, so gilt er unter Beachtung der Einkaufsbedingungen des Auftraggebers als angenommen.

II. Lieferung und Liefertermin

 

  1. Die Auslieferungen haben zu den in den Bestellscheinen des Auftraggebers angegebenen Lieferterminen zu erfolgen, widrigenfalls der Auftraggeber zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.
  2. Ist es dem Auftragnehmer nicht möglich, innerhalb des vom Auftraggeber genannten Liefertermins auszuliefern oder eine Arbeit fertig zu stellen, so ist unbeschadet des Rücktrittsrechtes des Auftraggebers, dieser unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
  3. Wurde ein Liefertermin oder Fertigstellungstermin vom Auftragnehmer akzeptiert und kann dieser infolge besonderer Umstände nicht eingehalten werden, so ist dem Auftraggeber dies und der neue Liefer- oder Fertigstellungstermin unverzüglich mitzuteilen. Ist der neue Termin für den Auftraggeber nicht annehmbar, so hat dieser das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Einlangen der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Leistet der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin nicht, so steht dem Auftraggeber unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche in jedem Fall das Recht zu, Erfüllung zu verlangen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Ist der Vertrag ausdrücklich als Fixgeschäft geschlossen und ist dies in der Bestellung vermerkt, so bedarf es weder einer Rücktrittserklärung noch einer Nachfristsetzung. Der Rücktritt gilt vielmehr als erklärt, wenn der Auftraggeber nicht sogleich nach Eintritt des Verzuges dem Auftragnehmer anzeigt, dass dieser auf Erfüllung besteht.

III. Warenversand

Bestellungen sind an die im Bestellschein genannte Lieferanschrift mit der zusätzlich angeführten Anlieferstelle des Auftraggebers zu liefern oder dort zu leisten.
  1. Die Versandanzeige ist dem Auftraggeber gesondert bei Abgabe der Ware zuzusenden.
  2. Werden mehrere Bestellungen auf einmal ausgeliefert, so ist für jede Bestellung ein Lieferscheinformular zu verwenden.
  3. Die Lieferung ist sachgemäß zu verpacken und nach den allenfalls aufgegebenen Versandvorschriften des Auftraggebers abzufertigen. Für die genaue Einhaltung aufgetragener Versandvorschriften ist der Auftragnehmer verantwortlich.
  4. Die Annahme der Sendung kann durch den Auftraggeber verweigert werden, wenn nicht am Tage des Einganges ordnungsgemäße Versandpapiere vorliegen oder die Bestellnummer oder die Artikelnummer des Auftraggebers nicht oder nicht vollständig in den Versandpapieren angeführt sind. Hat der Auftraggeber aus den vorstehenden Gründen die Annahme verweigert, so kann diesem kein An- oder Abnahmeverzug entstehen. Die Kosten der Annahmeverweigerung trägt der Auftragnehmer.
  5. Als Tag der Lieferung (Vertragserfüllung) gilt der Tag der Abnahme der Lieferung in der vom Auftraggeber angegebenen Betriebsstätte, soweit nicht eine andere Regelung vereinbart war.
  6. Es werden nur die bei Ãœbernahme durch den Auftraggeber festgestellte Gewichte und Mengen bezahlt.

III. Dienstleistungen

Bestellungen sind an die im Bestellschein genannte Lieferanschrift mit der zusätzlich angeführten Anlieferstelle des Auftraggebers zu liefern oder dort zu leisten.
 
  1. Die Dienstleistungen nach Zeitaufwand sind an der vereinbarten Anlieferstelle mit einem Leistungsschein zu deklarieren und pro Leistungsart in Stunden und pro Tag auszuführen. Der Auftraggeber akzeptiert Abrechnungen des Auftragnehmers nur bei vom Auftraggeber unterzeichneten Leistungsscheinen.
  2. Pauschalierte Dienstleistungen zu Fixpreisen müssen hinsichtlich des Erfolges der erbrachten Dienstleistungen vom Auftraggeber für die Abrechnung bestätigt sein.

III. Messeleistungen

Bestellungen sind an die im Bestellschein genannte Lieferanschrift mit der zusätzlich angeführten Anlieferstelle des Auftraggebers zu liefern oder dort zu leisten.
  1. Dienstleistungen und Materiallieferungen durch den Auftragnehmer an Kunden des Auftraggebers, im Rahmen einer Messe, im Namen des Auftraggebers sind auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Liefer- und Leistungsscheinen zu erfassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich die Verkaufsartikelnummern des Auftraggebers zu verwenden und eine Bestätigung des Kunden über die erhaltene Lieferung oder Leistung vorzuweisen.
  2. Es ist dem Auftragnehmer bewusst, dass Liefer- und Leistungsscheine ohne Bestätigung durch den Kunden für den Auftraggeber zur Verrechnung an den Kunden ungültig sind.
  3. Es ist mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart, dass fehlende Angaben, die eine Fakturierung des Auftraggebers an den Kunden verhindern bzw. bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein sinnvoll Eintreibung nicht ermöglichen, vom Auftraggeber nicht anerkannt und bezahlt werden.

IV. Gefahrenübergang

Laut Incoterms 2000

V. Preis

  1. Die in der Bestellung des Auftraggebers angeführten Preise sind Festpreise. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen werden vom Auftraggeber nicht akzeptiert. Hat der Auftragnehmer bis zum Tage der Auslieferung oder des Abschlusses der Leistung seine Preise gegenüber dem Preis der Bestellung des Auftraggeber herabgesetzt, so ist mit dem herabgesetzten Preis zu fakturieren.
  2. Ist in der Bestellung des Auftraggebers kein Preis angegeben, so ist der Preis dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben. Erhebt der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe des Preises keinen Einwand, so gilt der Preis als genehmigt. Kann ein Preis nicht angegeben werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich nach Einlangen seiner Bestellung bekannt zu geben, wie der Preis für diesen Auftrag errechnet wird.
  3. Die Preise für Warenlieferungen verstehen sich verpackt, frei Haus an den im Bestellschein angegebenen Bestimmungsort geliefert, weiters ausschließlich Umsatzsteuer, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich vermerkt ist, dass im angegebenen Preis die Umsatzsteuer enthalten ist.

VI. Rechnungserteilung

  1. Rechnungen über den Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind in 2facher Ausfertigung zu erteilen.
  2. Rechnungen sind mit separater Post an den Auftraggeber zu senden, die dürfen auf keinen Fall der Lieferung beigegeben werden.
  3. In den Rechnungen müssen die Bestell-Nummer und die Artikel-Nummer des Auftraggebers vermerkt werden. Fehlen diese Angaben, so verpflichtet sich der Auftraggeber diese Rechnung zwecks Klärung des Mangels an den Auftragnehmer zurückzusenden. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen beginnen erneut bei Eingang einer formal richtigen Rechnung des Auftragnehmers zu laufen.
  4. Für jede Bestellung ist eine eigene Rechnung zu erstellen.

VII. Zahlung

  1. Sofern nicht für den Auftraggeber günstigere Zahlungsbedingungen im Einzelfall vereinbart sind, gelten folgende Konditionen: – Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto – Zahlung innerhalb von 30 Tagen, netto Maßgebend für den Fristenverlauf ist der Tag des Rechnungseinganges beim Auftraggeber. Trifft die Rechnung vor dem Wareneingang ein oder vor der Leistungserbringung, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Tage des Wareneinganges oder mit der erbrachten Leistung zu laufen. Der Tag des Rechnungs- oder Wareneinganges oder der Leistungsvollendung wird bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht mit gerechnet.
  2. Wurden Zahlungsbedingungen vereinbart, die von den allgemeinen Zahlungsbedingungen abweichen, so ist dies auf der Rechnung zu vermerken.
  3. Anzahlungen bleiben wertbeständig und zwar aliquot bezogen auf den Gesamtwert.
  4. Durch die Leistung der Zahlung wird die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung nicht stillschweigend durch den Auftraggeber anerkannt und auch nicht auf zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln wegen Gewährleistung bzw. auf Schadenersatz verzichtet.
  5. Bei Mängelrügen ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.
  6. Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt wahlweise durch Telebanking, Überweisung oder Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung des Auftragnehmers.

VIII. Gewährleistung

  1. Der Gegenstand der Lieferung oder die vereinbarte Leistung müssen die zugesicherten Eigenschaften haben und die vereinbarte Wirkung erbringen. Er darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert, die Tauglichkeit oder die Funktionsfähigkeit beim gewöhnlichen oder den bei der Bestellung vorausgesetzten oder bekannt gegebenen Gebrauch beeinträchtigen oder mindern.
  2. Der Gegenstand der Lieferung oder die erbrachte Leistung muss die Voraussetzungen voll erfüllen, die von den derzeit gültigen einschlägigen österreichischen Norm-, Unfallverhütungs- und sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gefordert werden.
  3. Unbeschadet der sich aus dem Gesetz ergebenden sonstigen Rechte hat der Auftraggeber die Befugnis, vom Auftragnehmer, selbst wenn die Mängel unwesentlich und unbehebbar sind, nach seiner Wahl kostenlose Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen. Ist der Auftragnehmer im Falle seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung (8 Tage) im Verzug, so ist der Auftraggeber, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, berechtigt, den Gegenstand der Lieferung zur Verfügung zu stellen und sich anderwärtig einen entsprechenden Ersatz zu beschaffen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, den vollen Einsatz des entstandenen Schadens zu fordern. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für jede für den Auftraggeber erbrachte Leistung oder Werklieferung.
  4. Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Er hat Gewähr für jeden Mangel zu leisten, der innerhalb von 2 Jahren, gerechnet vom Tage der Übernahme, hervorkommt, soweit nicht vom Gesetz von vornherein eine längere Frist als 2 Jahre vorgesehen ist. Die Übernahme (Abnahme) der Ware oder Leistung erfolgt durch Prüfen am Verwendungsort bzw. anlässlich des Wareneinsatzes. Es wird im Zweifelsfalle unterstellt, dass ein innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übernahme vorhanden war.
  5. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber etwaige Lagerungs- und Betriebsvorschriften unaufgefordert mit der Lieferung zu übermitteln, andernfalls er für aus der Unkenntnis dieser Vorschriften entstandene Schäden haftet.

IX. Beistellungen bei Messen und Eigentumsrechte

  1. Beigestellte Messeeinrichtungen, Verleihartikel, Installationsmittel, Klischees, Werkzeuge sowie sonstige Behelfe, die für die Ausführung von Aufträgen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder bezahlt werden, bleiben bzw. werden Eigentum des Auftraggebers, über das er frei verfügen kann.
  2. Der Auftragnehmer haftet für ihren Verlust oder ihre Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung bis zur ordentlichen Rück- bzw. Übergabe, die sofern nicht anders vereinbart, nach Erfüllung des Auftrages kostenlos zu erfolgen hat.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Übergabe von Verleihartikel an den Kunden, im Namen des Auftraggebers, die Ordnungsmäßigkeit der Verleihartikel zu prüfen und vom Kunden bestätigen zu lassen.
  4. Bei der Rücknahme von Verleihartikel prüft der Auftragnehmer ebenfalls die Ordnungsmäßigkeit der Verleihartikel und lässt sich Mängel, die über den üblichen Rahmen der Abnutzung hinausgehen, vom Kunden bestätigen. Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen nur für beschädigte Verleihartikel, die ohne Bestätigung einer Beschädigung durch den Kunden, an den Auftraggeber zurückgegeben werden.

X. Verletzung fremder Schutzrechte

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die durch die Verletzung oder Beeinträchtigung fremder gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstiger Rechte Dritter ausgelöst werden.

XI. Leistungsaufträge

Für die Durchführung von Montagen, Instandsetzungsarbeiten und sonstigen Werkleistungen bzw. Leistungen jeder Art gilt zusätzlich folgendes:
  1. Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung aller Arbeiten seine einschlägigen Berufsvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für alle Unfallschäden, die durch ihn, seine Beauftragten und seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten, wenn durch das vom Auftragnehmer ausgelöste Verhalten, Schadenersatzansprüche an den Auftraggeber herangetragen werden.
  2. Der Auftragnehmer sowie seine Beauftragten und Erfüllungsgehilfen haben für die sorgsame und sichere Aufbewahrung ihres im Betriebsareal des Auftraggebers eingebrachten Eigentums selbst zu sorgen. Der Auftraggeber haftet nicht für abhanden gekommene Werkzeuge, Materialien und sonstiges Eigentum des Auftragnehmers.

XII. Erfüllungsort

Der vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Ort gilt als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

XIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für den Auftraggeber sachlich und örtlich zuständige Gericht, im Zweifelsfalle das Bezirksgericht Wels. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Auftraggebers.

XIV. Verkaufsbedingungen der Auftragnehmer

Verkaufsbedingungen der leistenden Auftragnehmer, gleichgültig, ob diese in Anboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Geschäftspapieren unterbreitet wurden, haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftraggeber sie nicht ausdrücklich abgelehnt oder berichtigt hat, es sei denn, dass einzelne Verkaufsbedingungen mit den Einkaufsbedingungen des Auftraggeber übereinstimmen oder für den Auftraggeber günstiger sind.

XV. Rechtswirksamkeit

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nach dem gegenwärtigen oder einem zukünftigen Recht als ungültig erweisen, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechtlich nicht haltbare Bedingung ist in einem solchen Falle so umzudeuten, dass sie dem vom Auftraggeber gewollten wirtschaftlichen Ziel entspricht und gesetzliche Deckung findet.
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